Willkommen im Hafen Nahmitz am Netzener See

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hafen Nahmitz

10.01.2017

Änderung vom 05. April 2021

§ 1. Geltungsbereich

  1. Leistungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für künftige Vertragsabschlüsse und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien. Vor oder bei Vertragsabschluss getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam, wenn sie nicht schriftlich im Vertrag niedergeschrieben stehen und von beiden Vertragsparteien gegengezeichnet sind.

§ 2. Zahlungsbedingungen

  1. Der Leistungs- bzw. Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste, die im Hafenmeisterbüro und auf der Internetseite veröffentlicht ist.

  2. Der Rechnungsbetrag sowie sonstige Kosten für Leistungen der Marina sind sofort nach Rechnungserhalt fällig, Abweichungen sind auf der Rechnung ausgewiesen. Maßgeblich für die Bestimmung fristgerechter Zahlung ist die Gutschrift des Zahlbetrages auf dem Konto des Hafen Nahmitz.

  3. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet.

  4. Bei Vertragsänderungen, Liegeplatzreservierungen oder -stornierungen ist der Hafen Nahmitz berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 200,00 € zu erheben.

  5. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Hafen nicht zu weiteren Leistungen aus laufenden Verträgen verpflichtet.

§ 3. Vermieterpfandrecht

  1. Der Hafen steht für seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu.

  2. Bei Verzug des Mieters mit der Mietzahlung ist der Vermieter berechtigt, jeglicher Entfernung der eingebrachten Gegenstände zu widersprechen bzw. diese zu verhindern.

  3. Belässt der Mieter eingebrachte Gegenstände nach Ablauf der Mietzeit auf dem Gelände der Marina, so ist die Marina befugt, die Gegenstände in Besitz zu nehmen und zur Befriedigung der ihm aus dem Mietverhältnis zustehenden Forderungen zu verwerten.

§ 4. Pflichten des Mieters

  1. Tageslieger kennzeichnen ihr Boot dem entsprechend mit zur Verfügung gestellten „Liegebändchen“

  2. Eine Überlassung des gemieteten Liegeplatzes an Dritte ist nicht zulässig.

  3. Der Mieter schließt vor Beginn der Nutzung eine eigene Versicherung gegen alle Beschädigungen ab, die bei der Nutzung, der Lagerung, beim Slippen und Transport entstehen können, ebenso gegen Feuer und Diebstahl. Die Versicherungspolice ist auf Verlangen des Hafenmeisters vorzulegen.

  4. Der Mieter ist verpflichtet, der Marina jedwede Änderung der Eigentumsverhältnisse an den eingebrachten Gegenständen schriftlich anzuzeigen.

  5. Der Abfallwirtschaftsplan des Landkreises PM ist Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen und einzuhalten. Der Mieter hat darauf zu achten, dass seine Gäste diese Bestimmungen und Ordnungen einhalten und haftet für Schäden, die seine Gäste verursachen.

  6. Überlassene Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren und nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von vier Wochen gegen Erstattung der Kaution zurückzugeben. Nach Ablauf der 4-Wochen-Frist erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 €.

  7. Die Sicherheits- und Umweltschutzauflagen sind einzuhalten. Der Bootswaschplatz darf nur nach vorheriger Zustimmung benutzt werden.

  8. Das Waschen der Boote mit Frischwasser ist nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlung erhebt die Marina eine Bearbeitungsgebühr nach aktueller Preisliste.

  9. Eine Stromnutzung für Verbräuche, die deutlich die Pauschalen überschreiten (z. B. Heizen der Schiffe) ist nicht zulässig.

§ 5. Haftung

  1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Verluste an Personen und Gegenständen gleich welcher Art, die mit dem Grundstück, der Lagerung und der Wasserfläche im Zusammenhang stehen.

  2. Für den Verlust, Beschädigung oder unbefugten Gebrauch, Witterungseinflüsse oder Diebstahl eingebrachter Sachen übernimmt die Marina keinerlei Haftung.

  3. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber der Marina für Schäden, die infolge höherer Gewalt oder durch ausschließliches Verschulden Dritter herbeigeführt werden. Zur Abdeckung des hieraus resultierenden Risikos wird dem Mieter der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen.

  4. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber der Marina wegen Verletzung vertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung bestehen nur dann, wenn diese auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Hafen beruhen.

  5. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt bei Schäden, die durch die Verrichtungsgehilfen des Hafen verursacht werden, auch für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei der Auswahl, Ausstattung und/oder Überwachung dieser Gehilfen.

  6. Ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

§ 6. Allgemeines

  1. Es besteht keinen Anspruch auf einen speziellen Liegeplatz bzw. Stellplatz. Die Zuweisung der Plätze erfolgt durch den Hafenmeister des Hafen und kann bei Bedarf geändert werden.

  2. Auf den Straßen und Wegen des Hafen gilt die StVO.

  3. Das Parken auf dem Gelände des Hafen ist nur für Mieter erlaubt. Widerrechtlich abgestellte Kraftfahrzeuge und Trailer werden kostenpflichtig abgeschleppt.

  4. Der Zugang zu den Anlagen ist nur den Mietern und ihren Gästen erlaubt. Die Nutzung von Einrichtungen des Hafen durch Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung des Hafenmeisters zulässig.

  5. Der Vermieter hat das Recht, die Nutzung technisch unzulänglicher Lagerböcke und Bootstrailer zu untersagen.

  6. Bei groben Verstößen gegen die Hafenordnung und vorgenannte Bedingungen kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.

  7. Bei vorzeitiger oder fristloser Kündigung erfolgt keine Rückzahlung der zeitanteiligen Vertragsrestdauer.

§ 7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

§ 8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung des dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Saison-, Mietverträgen oder der Dienstleistungen beziehungsweise dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeweils der Sitz des Vermieters. §

9. Anwendbares Recht

Ausschließlich anwendbar ist deutsches Recht